Satzung des Vereins
1 Satzung des Vereins
Kompetenzinitiative zum Schutz von Mensch, Umwelt und Demokratie e. V.
§ 1 Name
Der Verein trägt den Namen „Kompetenzinitiative zum Schutz von Mensch, Umwelt und Demokratie e. V.” Er überführt die am 30. April 2007 gegründete Vereinigung gleichen Namens in die Rechtsform eine eingetragenen Vereins. Das Programm Gesundheit ist keine Handelsware! Kompetenzinitiative zum Schutz von Mensch, Umwelt und Demokratie bleibt die Grundlage auch des eingetragenen Vereins.
§ 2 Ziele
1. Die „Kompetenzinitiative zum Schutz von Mensch, Umwelt und Demokratie e. V.” (fortan: KI) versteht sich als internationale, interdisziplinäre und überparteiliche Vereinigung.
2. Sie engagiert sich für eine notwendige Wende der Gesundheits- und Umweltpolitik, insbesondere auf dem Gebiet der rapide fortschreitenden Überfrachtung unserer Lebenswelt mit elektromagnetischen Feldern (fortan EMF).
3. Sie sieht insbesondere im Gefolge der betriebenen Mobilfunkpolitik in hohem Maße beeinträchtigt, was Voraussetzung einer gesunden Gesellschaft ist: unabhängige Forschung, ausgewogene Aufklärung, Schutz der Sensibleren und Schwächeren, Schonung des menschlichen, tierischen und pflanzlichen Lebens.
4. Die KI möchte solchen Defiziten der gesellschaftlichen Entwicklung mit folgenden Aktivitäten begegnen:
4.1. In fachlicher Hinsicht wird sie ignorierte, verdrängte oder dementierte Ergebnisse unabhängiger Wissenschaft publik machen.
4.2. In ethischer Hinsicht wird sie Fächer übergreifend für ein Berufsethos eintreten, das eine Instrumentalisierung für kommerzielle und politische Bedürfnisse ausschließt. Für Funktionsträger des Verbraucher- und Umweltschutzes fordert sie einen ethischen Kodex, der die zeitgleiche Kooperation mit der Industrie in der notwendigen Weise begrenzt.
4.3. In sozialer Hinsicht gelten Arbeit und Solidarität den Opfern der betriebenen Technikpolitik, deren wachsende Zahl mit fragwürdigen Argumenten ,entsorgt’ wird. Im Licht einer unabhängigen Forschung werden Menschen einer gesundheitsschädlichen Zwangsbestrahlung ausgesetzt, aus ihren Behausungen vertrieben, faktisch entrechtet, enteignet und jeder Lebensqualität beraubt.
4.4. In juristischer Hinsicht will die KI eine Klärung der haftungs- und strafrechtlichen Verantwortungen herbeiführen, der sich die Akteure der Entwicklung bislang gemeinschaftlich entziehen. Eine breite Dokumentation der Schädigungen von Menschen, Tieren und Pflanzen soll entsprechende Vorhaben fundieren.
4.5. In staatsbürgerlicher Hinsicht kritisiert die KI eine Entwicklung, die national und international garantierte Freiheits- und Schutzrechte einer ökonomischen Gleichschaltung im Zeichen unseriöser Grenzwerte opfert. Ihr Engagement gilt einem demokratischen Rechtsstaat, in dem Wahrhaftigkeit, Gerechtigkeit und Verantwortung als politische Kultur erfahrbar bleiben.
4.6. In internationaler Hinsicht will die KI eine weltumspannende Zusammenarbeit unabhängiger Wissenschaftler vorantreiben, die den Auswüchsen wirtschaftlicher Globalisierung ein notwendiges Korrektiv geistig-moralischen Globalisierung entgegensetzt.
5. Die KI bestreitet nicht den wachsenden Bedarf an Kapazitäten der Übermittlung von Informationen. Aber sie hält die schonungslose Belastung der Luft für die Befriedigung dieser Bedürfnisse für einen der bisher verhängnisvollsten Irrwege heutiger Technik- und Wirtschaftspolitik.
Die Zukunft der Datenübermittlung gehört intelligenten neuen Kabel-Techniken mit praktisch unbegrenzter Übertragungskapazität. Und soweit auch Möglichkeiten schnurloser Kommunikation unverzichtbar erscheinen, sind dafür Techniken von nachgewiesener Unbedenklichkeit zu fordern. Eine Strahlenbelastung von Menschen, Tieren und Pflanzen, die auf Grund bekannter und nachprüfbarer Wirkungsmechanismen in Jahrzehnten zerstören kann, was die Natur im Verlauf von Millionen von Jahren aufgebaut hat, ist auch in volkswirtschaftlicher Hinsicht kein verantwortbarer Weg.
§ 3 Eintragung in das Vereinsregister und Beantragung der Gemeinnützigkeit
1. Die KI lässt sich in das Vereinsregister eintragen und beantragt anschließend die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Der Sitz des Vereins ist Kempten.
2. Die KI verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Abgabenverordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Vorstand und Mitglieder engagieren sich ehrenamtlich und ohne eigenwirtschaftliches Interesse. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Soweit die Verfolgung der Vereinsziele in unmittelbarer Weise mit Nebenkosten verbunden ist (z. B. Einsatz von EDV-Technik, Einrichtung wissenschaftlicher Projekte), wird ein nachgewiesener und angemessener Aufwand auf Beschluss des Vorstands erstattet. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Satzungsänderungen, die für die Eintragung ins Vereinsregister oder für die Erlangung der Gemeinnützigkeit zwingend erforderlich sein sollten, ohne in die allgemeinen Zweckbestimmungen einzugreifen, dürfen vom Vorstand ohne weitere Abstimmung mit den Mitgliedern entschieden werden.
§ 4 Geschäftsjahr und Jahresabrechnung
Vorbemerkung: Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen beziehen sich hier und im Folgenden stets auf beide Geschlechter.
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Die Jahresabrechnung ist durch einen gewählten Kassenprüfer zu bestätigen.
§ 5 Mitglieder
1. Der Antrag auf Mitgliedschaft wird in schriftlicher Form an den Vorstand gerichtet.
2. Da sich die KI als interdisziplinäre Fachinitiative versteht, setzt die Mitgliedschaft eine fachkompetente Beziehung zu den Zielen des Vereins voraus. Aktive Mitglieder in diesem Sinne sind auch Personen, die praktische Tätigkeiten auf Gebieten des Gesundheitswesens und Umweltschutzes ausüben und sich für die Vereinsziele engagieren wollen. In Zweifelsfällen soll die Entscheidung zugunsten einer weiten Definition aktiver Teilnahme entschieden werden.
3. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
§ 6 Mitgliedsbeiträge und Spenden
1. Die KI wird ihre Arbeit weiterhin auf ihrer Homepage zugänglich machen, aber auch um neue systematische Informationsangebote ergänzen. Mit ihrer Schriftenreihe Wirkungen des Mobil- und Kommunikationsfunks wird sie Forschungsberichte und gesellschaftskritische Analysen bieten. Im Rahmen des personell und finanziell Machbaren wird sie in eigener Regie wissenschaftliche Projekte und solche der aufklärenden Öffentlichkeitsarbeit anstoßen. Sie wird Modellklagen anstrengen, in besonders begründeten Einzelfällen auch Betroffene mit Gutachten und Beihilfen zu Prozesskosten unterstützen. Aber sie kann solche und andere Funktionen nur in dem Maße übernehmen, in dem sie eine breite Unterstützung durch Mitglieder und Spender findet.
2. Der Jahresbeitrag für Mitglieder beträgt 50,- EUR.
Der Jahresbeitrag für Vereinigungen beträgt 100,- EUR.
In beiden Fällen kann der Beitrag freiwillig aufgestockt werden. Die bisherige Unterscheidung in ,aktive’ und unterstützende’ Mitglieder wird aufgehoben.
3. Bereits aufgenommene unterstützende und nicht stimmberechtigte Mitglieder haben die Möglichkeit, an dem bisherigen Status und dem Beitrag von 12 Euro festzuhalten oder stimmberechtigte Mitglieder mit vollem Jahresbeitrag zu werden.
4. Aus Gründen organisatorischer Vereinfachung wird um Beitragszahlung per Lastschriftverfahren gebeten.
5. Spender, die Aktivitäten der KI unterstützen möchten, bekommen ab 200 EUR unaufgefordert eine Spendenquittung übersandt; sonst nur auf Anforderung.
6. Änderungen der Jahresbeiträge bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, durch Ausschluss wegen zweimaliger Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrags oder wegen vereinsschädigenden Verhaltens, das durch Vorstandsbeschluss festgestellt wird.
2. Im Falle von Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens ist der Betreffende durch den Vorstand anzuhören.
§ 8 Vereinsfinanzen
1. Das für die Vereinszwecke einsetzbare Kapital speist sich aus den Jahresbeiträgen, aus Spenden und eventuellen Erträgen eigener Vereinsarbeit (etwa dem Vertrieb der eigenen Publikationen).
2. Für Verbindlichkeiten haftet der Verein nur bis zur Höhe des verfügbaren Vereinsvermögens.
3. Sofern keine strafbaren Handlungen vorliegen, können Forderungen an den Verein nicht auf seine Funktionsträger abgewälzt werden.
§ 9 Mitgliederversammlung (MV)
Die MV der stimmberechtigten Mitglieder ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Sie wählt und entlastet den Vorstand und nimmt die Geschäftsberichte entgegen. Sie entscheidet über Satzungsänderungen.
1. Alle zwei Jahre wird eine ordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt. Außerordentliche MVen können vom Vorstand oder von mindestens 10% der Mitglieder beantragt werden.
2. Die Ladung zu MVen obliegt dem Vorstand. Sie erfolgt i.d.R. per e-mail, bei Fehlen einer solchen per Post mit 14-tägiger Ladungsfrist (ab e-mail-Datum oder Poststempel). Die Tagesordnung ist der Ladung beizugeben.
3. Die Beschlussfähigkeit ist von der Anzahl der anwesenden Mitglieder unabhängig.
4. Die MV fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
5. Binnen zwei Wochen erstellt der Schriftführer das Protokoll über die MV. Es ist vom Vorstand zu unterzeichnen und den Mitgliedern bekannt zu machen.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand ,im engeren Sinne’, der den Verein nach außen vertritt und die Geschäfte führt, besteht aus vier gleichberechtigten Vorsitzenden. Diese sind berechtigt, einander, auch einzeln, zu vertreten.
2. Den Vorstand ,im weiteren Sinne’ bilden die vier Vorsitzenden, zu ihrer Unterstützung gewählte Stellvertreter, der Geschäftsführer, der Schriftführer und der Kassenführer.
3. Geschäftsführung und Entscheidungen auf der Linie der satzungsgemäßen Ziele obliegen dem engeren Vorstand. Bei Stimmengleichheit im ‚engeren‘ Vorstand entscheidet das Votum des erweiterten Vorstands. Auch Entscheidungen von größerer Tragweite werden vom erweiterten Vorstand getroffen.
4. Zu seiner Entlastung bei den Aufgaben der Geschäftsführung kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen – auch unter Vereinbarung entsprechender Honorarregelungen. Ist der Geschäftsführer über sein vertragliches Engagement hinaus auch noch in erheblichem Umfang ehrenamtlich im Sinne der programmatischen Vorstandsaufgaben tätig, kann er von der Mitgliederversammlung in den Vorstand ‚im engeren Sinne‘ gewählt werden.
5. Der Vorstand wird durch die MV auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
§ 11 Kooperationen
Ähnlich der KI sind zahlreiche andere nationale und internationale Vereinigungen zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Abbau der EMF-Belastungen eine unverzichtbare und längst überfällige Aufgabe darstellt. In Kooperationen, die jeweilige Eigenständigkeiten respektieren, versucht die KI solche Synergien zu einer treibenden Kraft des gesundheits- und umweltpolitischen Fortschritts zu machen. Die internationale Kommunikation und Zusammenarbeit wird dabei durch einen Beirat aus Vertretern anderer Länder unterstützt.
§ 12 Satzungsänderung
1. Diese Satzung kann mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder der MV geändert werden. Anträge hierzu können von jedem Mitglied gestellt werden.
2. Satzungsänderungsanträge müssen mindestens 4 Wochen vor der MV an den Vorstand gerichtet werden. Den Mitgliedern müssen sie zugleich mit der Einladung zu der MV übermittelt werden.
§ 13 Auflösung des Vereins
1. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins kann in einer zu diesem Zweck einberufenen MV mit 3/4-Mehrheit gefasst werden. In der Ladung zur MV muss hierauf eigens hingewiesen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Schuldentilgung
verbleibende Vereinsvermögen je zur Hälfte an Diagnose-Funk e.V. und die Stiftung PANDORA. Das Vermögen darf von diesen nur für einen unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder wohltätigen Zweck eingesetzt werden.
Geänderte Fassung – MV vom 21. April 2018